Kontakt:

Alexandra Borchert Immobilien
Eichelscheider Str. 11
66424 Homburg

06841 / 98 54 700
0176 / 72 79 65 26

info@alexandra-borchert- immobilien.de

Tippgeber-Provision:

Ihr Tipp ist mir was wert!

Sicher gibt es auch in Ihrem Bekanntenkreis jemanden, der sich von seiner Immobilie trennen möchte, weil sich seine Lebensumstände verändern. Wenn Sie dann einen Kontakt zwischen dem Verkäufer und meinem Immobilienbüro herstellen, garantiere ich Ihnen im Falle eines erfolgreichen Verkaufs eine Tipp-Provision*.

Nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf!

*Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare sind davon ausgenommen.

Wussten Sie schon?

.... dass ich von Ihrer Immobilie einen VIRTUELLEN RUNDGANG (360°-Besichtigung) erstellen kann?


.... dass ich als freie Mit- arbeiterin von Bauträgern Neu- bauimmobilien vermarkte und Kaufinteressenten auch über relevante Verwaltungsthemen beraten kann?


.... dass Sie unter "über mich" nachlesen können, welche Fort-bildungsveranstaltungen ich zu-letzt besucht habe?

 

Meine Leistungen:

Wissenswertes

Makleralleinauftrag

Ich wickele alle Geschäfte im Makleralleinauftrag ab. Das heißt für Sie, dass Sie allein mich mit dem Verkauf Ihrer Immobilie beauftragen. Diese Vertragsform bietet dem Verkäufer die Gewährleistung für den effektivsten Einsatz eines Immobilienmaklers beim Verkauf einer Immobilie. Nur beim Alleinauftrag hat der Kunde die Gewissheit, die volle Maklerleistung zu erhalten.

Anders sieht es beim allgemeinen Maklerauftrag aus. Bei allgemeinen Aufträgen werden häufig verschiedene Makler parallel beauftragt. Hier ist der Makler zu keinen besonderen Aktivitäten verpflichtet und kann einfach abwarten, ob sich zufällig ein geeigneter Interessent findet.

Alle Erfahrungen zeigen, dass eine Immobilie, die zu oft und von zu vielen Maklern gleichzeitig angeboten wird, oftmals sehr schwer verkäuflich wird. Hier gilt: "Zu viele Köche verderben den Brei". Ein Käufer, der auf der Suche nach einem passenden Objekt ist, kennt die Angebote der Region sehr gut und stellt so schnell fest, ob er es mit einem exklusiven Angebot zu tun hat oder er die Immobilie bei seiner Suche schon bei mehreren Maklern - oft mit verschiedenen Preisen und Objektangaben - gesehen hat.

Verkäuferprovision (Innenprovision)

Für viele Kaufinteressenten kommt ausschließlich ein provisionsfreier Erwerb in Frage. Deshalb ist eine Bewerbung Ihrer Immobilie als "provisionsfrei" von großem Vorteil. Sie erreichen einen größeren Interessentenkreis und erzielen einen höheren Verkaufserlös, da dem Käufer keine Zusatzkosten für das Maklerhonorar entstehen - denn die Käuferprovision reduziert das Eigenkapital aus Sicht der Banken.

Ich selbst sehe die Innenprovision als Vorteil an, denn ich sehe den Eigentümer schwerpunktmäßig als Auftraggeber; außerdem wird eine Interessenkollision (bei Doppeltätigkeit als beidseitiger Makler) vermieden. Ungeachtet dessen müssen Kaufinteressenten natürlich angemessen (und entsprechend der Makler- und Bauträgerverordnung) über die Immobilie informiert werden. Da für den Käufer auch einige Hürden gegenüber dem Makler entfallen (Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung, Maklervertrag) kann ich unkompliziert und direkt über die Immobilie und ihre Lage informieren. Diesen reduzierten bürokratischen Aufwand schätzen und loben die Kaufinteressenten erfahrungsgemäß sehr! Desweiteren steht auch einem Gemeinschaftsgeschäft mit einem anderen seriösen Maklerbüro (Teilung der Provision) nichts im Wege.

Beabsichtigen Sie den Verkauf Ihrer Immobilie, werden folgende Unterlagen benötigt:

  • aktueller Grundbuchauszug und Flurkarte
  • Grundrisspläne, Ansichten, Baubeschreibung, Wohnflächenberechnung
  • Versicherungsurkunde der Gebäudeversicherung
  • Energieausweis
  • Auflistung der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen
  • evtl. aktuell bestehender Mietvertrag

sowie zusätzlich bei dem Verkauf von Eigentumswohnungen:

  • Kopie der Teilungserklärung
  • Verwaltervertrag
  • aktueller Wirtschaftsplan
  • die Protokolle, Beschlüsse der letzten Eigentümerversammlungen
  • die letzten Jahresabrechnungen

Bei der Beschaffung fehlender Unterlagen kann ich behilflich sein!


Bedenken Sie, dass die Interessenten die Folgekosten und Werthaltigkeit ihrer Investition hinterfragen werden. Eine gute Vorbereitung und ehrliche Erteilung von Auskünften wird zu einem schnelleren Erfolg beim Verkauf Ihrer Immobilie führen.


Energieausweis: Das neue Gebäudeenergiegesetzt (GEG)

Immer mehr Abmahner sind aktiv, wenn in kommerziellen Immobilienanzeigen die Pflichtangaben des Energieausweises nicht enthalten sind. Liegt zum Zeitpunkt der Inseration der Energieausweis noch nicht vor, ist darauf hinzuweisen, dass er beantragt/in Vorbereitung ist. Doch es gilt: "Keine Besichtigung ohne Energieausweis!" Bei Verstoß gegen diese Regel müssen Inserenten mit Bußgeldern von bis zu 10.000,-- € rechnen.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bauen-wohnen/energieausweise/faqs-energieausweis.html

Geldwäschegesetz

Nach dem Geldwäschegesetz sind Immobilienmakler verpflichtet, die Identität ihrer Kunden festzustellen.

Wundern Sie sich also nicht, wenn der Immobilienmakler Sie nach Ihrem Personalausweis fragt, um eine Kopie anzufertigen. Die Verpflichtung zur Feststellung der Identität gilt übrigens für Verkäufer und Käufer unabhängig davon, ob nur der Verkäufer oder beide Parteien dem Makler gegenüber provisionspflichtig sind.

Der Immobilienmakler muss außerdem prüfen, ob sein Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt. Wird der Maklervertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen, ist das Unternehmen durch Einsicht in das Handelsregister zu identifizieren. Eine Kopie des Handelsregisterauszuges genügt. Der Immobilienmakler muss die Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und den Sitz der Hauptniederlassung sowie den Namen des gesetzlichen Vertreters vermerken. Desweiteren ist der Immobilienmakler verpflichtet, Informationen über den Geschäftszweck des Unternehmens einzuholen.

Widerrufsrecht

Das „Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie“, das am 13. Juni 2014 in Kraft getreten ist, räumt Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Verträgen ein, die außerhalb von Geschäftsräumen oder als Fernabsatzverträge (d.h. ohne vorherige Besichtigung) geschlossen wurden.

Das Widerrufsrecht gilt nur bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. Wann ein privater Vermieter als Unternehmer einzuordnen ist, wurde noch nicht höchstrichterlich beantwortet. Es kommt beispielsweise darauf an, wie viele Objekte ein Vermieter vermietet.

Dies kann sich auch auf die Vermietungspraxis auswirken, und zwar dann, wenn Verträge außerhalb von Geschäftsräumen oder als sog. Fernabsatzverträge (d.h. ohne Besichtigung) geschlossen werden.